Platzordnung

Gültig für den Campingplatz Utting am Ammersee und dazugehörige Bootsliegeplätze

TEIL A: Camping

1.     Das Campen ist auf diesem Platz nur den Pächtern von Parzellen (sogenannten Dauercampern oder Saisoncamper) gestattet und Urlaubern, die sich bei der Rezeption angemeldet und die entsprechende Übernachtungsgebühr entrichtet haben.

2.     Die Camper (Pächter und Urlauber) haben nur die ihnen vom Verpächter zugewiesenen Zelt- bzw. Wohnwagenplätze zu benutzen. Ein Wechsel ist nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet.

3.     Kindern und Jugendlichen ist das Campen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer ihm gleichgestellten Person (im Sinne §1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz) gestattet.

4.     Jeder Campingplatzbenutzer hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird.

5.     Betreten der Anlage

a.     Das Betreten des Campingplatzes und der Bootsliegeplätze ist Unbefugten generell untersagt (z.B. unangemeldete Besucher, “Campinginteressierte”, Spaziergänger usw.)

b.     Angemeldete Besucher dürfen den Platz nur betreten, sofern dem Platzbetreiber/ Verpächter die Kontaktdaten und Aufenthaltsdauer vorher mitgeteilt worden sind und die jeweils zulässige Anzahl nicht überschritten wird.

6.     Pandemie-Verordnungen (sind in der jeweils aktuellen Fassung automatisch Bestandteil der Zeltplatzordnung)

a.     Die Pächter/ Urlauber (und die jeweiligen Mitreisenden) und angemeldeten Besucher versichern mit dem Betreten des Platzes, dass jeweils:

                                          i.     die Person keine grippeähnlichen Symptome hat (z.B. Fieber, Husten, infektionsbedingte Atemnot),

                                         ii.     die Person innerhalb der letzten 14 Tage in keinem internationalen Risikogebiet war,

                                        iii.     die Person wissentlich innerhalb der letzten 14 Tage keinen Kontakt zu Coronavirus-Erkrankten hatte,

                                       iv.     sichergestellt ist, dass keine Quarantäne angeordnet worden ist,

                                         v.     dass er/sie im Infektionsfall seinen Aufenthalt abbricht und eine medizinische Versorgung am Erstwohnsitz in Anspruch nimmt

b.     Beim Betreten des Campingplatzes sind folgenden Einschränkungen und empfohlenen Hygienevorschriften des RKI zu berücksichtigen und einzuhalten:

                                          i.     Mindestabstand von 1,50 m zu anderen Campern und Mitarbeitern

                                         ii.     Die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette

                                        iii.     Waschhaus: Es sind die an der Eingangstür angebrachten Anweisungen zu befolgen, die u.a. das Desinfizieren von Händen, Tragen von Masken usw. regeln

c.      Zuwiderhandlungen haben einen Verweis der Personen vom Campingplatzgelände zur Folge.

d.     Sich unbefugt auf dem Campingplatzgelände aufhaltende Personen werden zudem angezeigt.

7.     Besucher, Besuchergebühren und maximale Anzahl von Besuchern

a.     Das Hausrecht auf dem Platz behält sich der Verpächter
vor.

b.     Besucher der Pächter von Stellplätzen und Bootsliegeplätzen
dürfen das Gelände nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und nur mit vorheriger
Genehmigung des Verpächters betreten. Hierfür ist unaufgefordert und unabhängig
von der Besetzung der Anmeldung eine Besuchergebühr gemäß der jeweils gültigen
Gebührenordnung zu entrichten.

c.      Zu den Besuchern zählen auch Kinder der Pächter,
welche nach Vertragsabschluß das 18. Lebensjahr vollendet haben, bzw. einen
eigenen Hausstand gegründet haben.

d.     Fahrzeuge von Besuchern dürfen nur dann auf den
Campingplatz mitgenommen werden, wenn diese noch bei dem zu Besuchenden auf den
Platz gestellt werden können.

e.      Die Anzahl der
gleichzeitigen Besucher soll 4 Familienmitglieder oder zwei Nicht-Angehörige
nicht überschreiten. Sofern Bundes-, Landes- oder Kreisverordnungen weniger
Personen zulassen, gelten die dort festgelegten Zahlen.

8.     Das Spielen auf dem Campingplatzgelände ist nur soweit erlaubt, als eine Belästigung oder Schädigung anderer Personen oder Sachen ausgeschlossen ist.

9.     Die Einrichtungen und die Toiletten sind von den Benutzern stets in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.

10.  Das Beschmieren der Wände und Türen ist untersagt, ebenso wie das Anbringen von Werbezetteln usw.

11.  Rauchen ist im Waschhaus untersagt.

12.  Jeder Pächter haftet für Schäden, die von ihm selbst oder seinen Angehörigen bzw. seinen Besuchern verursacht worden sind. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte oder Aufsichts- / Begleitpersonen haften für ihre bzw. die ihnen anvertrauten Kinder.

13.  Das Feilbieten von Waren aller Art ist den Campingplatzbenutzern nicht gestattet.

14.  Alle Ein/Ausgangstore zum Campingplatz sind generell geschlossen zu halten.

15.  Gestaltung und Instandhaltung der Pachtfläche

a.     Die Zelt- und Wohnwagenplätze sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

b.     Der Bau von privaten Boots- und Badestegen ist untersagt.

c.      Die Schaffung neuer Zuwegungen oder das Verbreitern vorhandener Zugänge zum Wasser ist verboten.

d.     Das Verlegen von Wasser- und Stromleitungen ist nur nach Absprache mit dem Verpächter erlaubt.

e.     Beim Verlassen des Platzes bzw. am Ende der Saison hat jeder Pächter seinen Platz zu säubern und zu ordnen.

f.       Auf der Mietsache dürfen keine Bauwerke, Gebäude (z.B.
auch Geräteschuppen aus Holz, Keller und Lagerräume, feste Vorzelte),
insbesondere keine baulichen Anlagen ohne Zustimmung des Verpächters errichtet
werden.

g.   Beim Tausch oder bei der Anschaffung eines
neuen Wohnwagens muss ein Abstand von min. 30 cm zur eigenen Parzellengrenze
eingehalten werden.

h.   Zäune, Hecken etc. dürfen eine Höhe von 1,80m
nicht überschreiten.

i.    Das Setzen von Pflanzen wie z.B. Hecken, Sträucher oder Bäumen ist ohne Zustimmung des Verpächters nicht gestattet.

16.  Müllsortierung / Umweltschutz

a.     Verpackungen, sogenannte „Wertstoffe“ (Plastik und Metall) sind in den gelben Müllcontainer zu werfen.

b.     Glas ist in den Glascontainer zu werfen.

c.      Papier, Pappe, Kartons und Zeitschriften in den Papiercontainer zu werfen.

d.     Speisereste sowie Obst- und Gemüseabfälle sind im Restmüll zu entsorgen

e.     Restmüll ist in den Müllcontainer zu werfen. Hierzu gehört jedoch kein Sperrmüll, Sondermüll oder Elektroschrott!

f.       Sperrmüll und Sondermüll müssen genau wie Elektrogeräte beim Recyclinghof in Hofstetten abgeben werden!

g.     Laub, Gras und kleine Äste sind zur Kompostierung im Grüngutcontainer zu entsorgen. Im Grüngutcontainer dürfen andere Gegenstände wie Müll und Schrott, Plastiktüten, Müllsäcke, Blumentöpfe usw. nicht abgeladen werden.

h.     Chemietoiletten dürfen nur mit gewässerunschädlichen Sanitärpräparaten mit dem RAL-Umweltzeichen Nr. 84 benutzt werden.

i.       Entleerung von Chemietoiletten und Schmutzwasser hat nur in die dafür vorgesehenen Ausgussvorrichtungen zu erfolgen.

j.       Gegenstände wie Flaschen, Dosen, Müll usw. dürfen nicht in den See geworfen werden.

k.      Wäschewaschen und Körperreinigung ist nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.

l.       Das Wagenwaschen ist auf dem Campingplatz nicht gestattet.

m.    Kippen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos usw. sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen (d.h. nicht einfach irgendwo hinwerfen oder “fallen lassen”).

17.  Pflanzen und Tiere

a.     Hecken sind während der Saison zurückzuschneiden (Formschnitt ist das ganze Jahr über erlaubt). Dieses ist in der Regel mindestens zweimal erforderlich (Juni/Juli und August/September) und ist im Bedarfsfall auch zum Saisonende zu wiederholen. Vor dem Schnitt muss kontrolliert werden, dass in den Hecken keine Vögel brüten.

b.     Rasenflächen sind während der Saison in einem gepflegten, d.h. gemähten Zustand zu halten. Geschieht das Schneiden von Hecken und Rasen nicht, so lässt der Verpächter dieses auf Kosten des Pächters durchführen. Hecken, die an Zuwegungen grenzen, sind beidseitig vom Pächter zurückzuschneiden.

c.      Bäume und Büsche dürfen nur nach Rücksprache mit dem Verpächter zurückgeschnitten werden. Dies betrifft ganz besonders die im Seevorland und im Uferbereich wachsenden Pflanzen. Beschädigung oder Zerstörung dieser Pflanzen hat die sofortige Kündigung zur Folge. Der Pächter haftet für den entstandenen Schaden und trägt die Kosten für neue Pflanzen und/oder andere Ausgleichsmaßnahmen. Selbiges gilt auch für mutwillig beschädigte Pflanzen, besonders junge oder neu angepflanzte Bäume.

d.     Das Aufstellen von Maulwurfsfallen ist untersagt.

18.  Befahren des Campingplatzes

a.     Der Campingplatz darf mit Fahrzeugen nur auf den hierfür vorgesehenen Wegen im Schritttempo (5km/h) befahren werden. Unnötiges Fahren auf dem Campingplatz ist zu vermeiden. Der gepachtete Platz ist direkt anzufahren. Das Wenden auf anderen Plätzen untersagt.

b.     Für die Zeit von 12:30-14.30 und von 22.00-07.00 besteht auf dem gesamten Campingplatz Fahrverbot.

19.  Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen

a.     Fahrzeuge des Pächters bzw. seiner Angehörigen dürfen nur auf der von ihm gepachteten Fläche abgestellt werden.

b.      Ungenutzte Stellflächen für Zelte und Wohnwagen dürfen nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden. Der Verpächter erhebt bei Missachtung einen Tagessatz für Urlauber (2 Personen, 1 Kfz und Wohnwagen bzw. den jeweils gültigen Mindestmietpreis des blockierten Platzes).

20.  Stromanschluss

a.     Sämtliche Stromanschlüsse sind auf 16 Ampere abgesichert.

b.     Als Zuleitung darf nur Kabel verwendet werden, das die Beschriftung RNF H07 trägt.

c.      Stromausfälle sind unmittelbar bzw. bei nächtlichem Auftreten spätestens am nächsten Morgen zu melden.

d.     Lässt sich der Verursacher feststellen, ist der Verpächter berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu erheben.

21.  Bootsliegeplätze

a.     siehe Platzordnung Bootsliegeplatze

22.  Hundehaltung

a.     Hundehaltung ist auf dem Campingplatz grundsätzlich nur nach Absprache mit dem Verpächter gestattet.

b.     Hunde dürfen nicht frei herumlaufen, sondern müssen stets an der Leine gehalten werden.

c.      Das Ausführen von Hunden hat außerhalb des Campingplatzgeländes stattzufinden und Haufen auf dem Campingplatz sind sofort und unaufgefordert zu beseitigen.

d.   Hunden ist der Aufenthalt im Sanitärgebäude untersagt.

23.  Ruhezeiten, Lärmvermeidung

a.     Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte sowie Musikinstrumente usw. dürfen nur insoweit benutzt werden, als andere Personen nicht gestört werden.

b.     Jedes unnötige Lärmen (z.B. Rasenmähen) ist in der Zeit von Montag bis Freitag von 12:20-14:30/22:00-08:00 Uhr, am Samstag ab 12:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertragen untersagt. 

24.  Brandschutz

a.     Offene Feuer sind auf dem Campingplatz nicht gestattet. Kochstellen sind während des Gebrauchs ständig zu überwachen, so dass eine Brandgefahr nicht entstehen kann.

b.     Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Entzünden von Lagerfeuern ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde gestattet.

c.      Bei der Aufstellung von Wohnwagen und Zelten ist auf einen Sicherheitsabstand von ca. 2 m zum benachbarten Wohnwagen zu achten.

d.     Die Gasheizungen der Wohnwagen und Vorzelte müssen in regelmäßigem Abstand (derzeit alle zwei Jahre) von einem Gasfachmann kontrolliert werden, der die Funktionstüchtigkeit bestätigen muss. Diese Bescheinigung hat der Pächter dem Verpächter auf Verlangen vorzuweisen.

 

TEIL B: Bootsliegeplätze

1.     Betreten des Bootsliegeplatzes

a.     Die Bootsliegeplatz darf nur von Pächtern eines Bootsliegeplatzes oder Campinggästen betreten werden.

b.      Das Betreten fremder Boote ist untersagt.

c.      Das Betreten geschieht auf eigene Gefahr. 

d.     Kindern ist das Betreten nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder denen gleichgestellten Personen gestattet.

2.     Jeder Bootsplatzbenutzer hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird.

3.     Instandhaltung Liegeplatz

a.     Rasenflächen sind während der Saison in einem gepflegten, d.h. gemähten Zustand zu halten. Ein Rasenmäher/Rasentrimmer kann am Campingplatz ausgeliehen werden. Geschieht das Schneiden vom Rasen nicht, so lässt der Verpächter dieses auf Kosten des Pächters durchführen.

b.     Der Bau von privaten Boots- und Badestegen ist untersagt.

c.      Beim Verlassen des Platzes bzw. am Ende der Saison hat jeder Pächter seinen Platz zu säubern und zu ordnen.

d.     Das Aufstellen von ortsfesten Einrichtungen durch z.B. Einrammen von Pfählen etc. ist nicht erlaubt

4.     Parken und Abstellen von Booten und Kraftfahrzeugen

a.     Das Abstellen eines Bootes auf einem fremden Bootsliegeplatz ist verboten.

b.     Pro Bootsliegeplatz darf insgesamt nur ein Boot abgestellt werden.

c.      Anlieger von Bootsliegeplätzen dürfen ihre Fahrzeuge nur auf der von ihm gepachteten Fläche abstellen. Sollten die Fläche für das Auto zu klein sein, steht der Gemeindeparkplatz vor dem Bootsliegeplatz als Parkfläche zur Verfügung.

d.     Für Reparaturen etc. ist ein kurzweiliges Abstellen des Autos erlaubt. Der Fahrzeugbesitzer muss jedoch zu jeder Zeit in der Lage sein, das Kfz unverzüglich zu bewegen.

5.     Alle Boote müssen auf technisch einwandfreien Bootsanhän­gern lagern, so dass sie bei Erforderlichkeit jederzeit verscho­ben werden können. Das Anketten der Boote und/oder Anhän­ger/Slipwagen ist untersagt.

6.     Die Übernachtung auf abgestellten Booten ist verboten.

7.     Fallen, Leinen und sonstige bewegliche Teile sind so zu sichern und zu befestigen, dass sie bei Wind keine, die anderen Mie­ter störenden Geräusche verursachen. Segel setzen auf dem Platz ist untersagt.

8.     Der Slipwagen ist nach dem Slipvorgang auf dem zugewiese­nen Liegeplatz abzustellen.

9.     Das Tor zum Bootsliegeplatz ist stets wieder zu verschließen.

 

Verstöße gegen die Platzordnung haben nach Wiederholung die sofortige Kündigung zur Folge. Einsichtnahme in die jeweils gültige Platzordnung ist jederzeit bei dem Verpächter möglich.

Änderungen dieser Platzordnung bleiben dem Verpächter vorbehalten und werden durch Aushang und im Internet bekanntgegeben.

 

Utting, der. 31.11.2021
Der Verpächter