Platzordnung

PLATZORDNUNG

Gültig für den Campingplatz
Utting am Ammersee und dazugehörige Bootsliegeplätze

TEIL A: Camping

1.     Das Campen ist auf diesem Platz nur den Pächtern von
Parzellen (sogenannten Dauercampern oder Saisoncamper) gestattet und Urlaubern,
die sich bei der Rezeption angemeldet und die entsprechende Übernachtungsgebühr
entrichtet haben.

2.     Die Camper (Pächter und Urlauber) haben nur die ihnen
vom Verpächter zugewiesenen Zelt- bzw. Wohnwagenplätze zu benutzen. Ein Wechsel
ist nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet.

3.     Kindern und Jugendlichen ist das Campen nur in
Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer ihm gleichgestellten Person
(im Sinne §1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz) gestattet.

4.     Jeder
Campingplatzbenutzer hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht gestört wird.

5.     Betreten der Anlage

a.     Das Betreten des Campingplatzes und der
Bootsliegeplätze ist Unbefugten generell untersagt (z.B. unangemeldete
Besucher, “Campinginteressierte”, Spaziergänger usw.)

b.     Angemeldete Besucher dürfen den Platz nur betreten,
sofern dem Platzbetreiber/ Verpächter die Kontaktdaten und Aufenthaltsdauer
vorher mitgeteilt worden sind und die jeweils zulässige Anzahl nicht
überschritten wird.

6.     Besucher, Besuchergebühren und maximale Anzahl von
Besuchern

a.     Das Hausrecht auf dem Platz behält sich der Verpächter
vor.

b.     Besucher der Pächter von Zeltplätzen und
Bootssteganlieger dürfen das Gelände nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und
nur mit vorheriger Genehmigung des Verpächters betreten. Hierfür ist unaufgefordert
und unabhängig von der Besetzung der Anmeldung eine Besuchergebühr gemäß der
jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten.

c.      Zu den Besuchern zählen auch Kinder der Pächter,
welche nach Vertragsabschluß das 18. Lebensjahr vollendet haben, bzw. einen
eigenen Hausstand gegründet haben.

d.     Fahrzeuge von Besuchern dürfen nur dann auf den
Campingplatz mitgenommen werden, wenn diese noch bei dem zu Besuchenden auf den
Platz gestellt werden können. Für Fahrzeuge von Besuchern ist die im Aushang
bekanntgegebene Gebühr zu entrichten

e.     Für Hunde von Besuchern wird eine Extragebühr erhoben.

f.       Die Anzahl der gleichzeitigen Besucher soll 4
Familienmitglieder oder zwei Nicht-Angehörige nicht überschreiten. Sofern
Bundes-, Landes- oder Kreisverordnungen weniger Personen zulassen, gelten die
dort festgelegten Zahlen.

7.     Das Spielen auf dem Campingplatzgelände ist nur soweit
erlaubt, als eine Belästigung oder Schädigung anderer Personen oder Sachen
ausgeschlossen ist.

8.     Die Einrichtungen und die Toiletten sind von den
Benutzern stets in sauberem und einwandfreiem Zustand zu halten.

9.  Das Beschmieren der Wände und Türen ist untersagt,
ebenso wie das Anbringen von Werbezetteln usw.

10.  Rauchen ist im Waschhaus untersagt.

11.  Jeder Pächter haftet für Schäden, die von ihm selbst
oder seinen Angehörigen bzw. seinen Besuchern verursacht worden sind. Eltern
bzw. Erziehungsberechtigte oder Aufsichts- / Begeleitpersonen haften für ihre
bzw. die ihnen anvertrauten Kinder.

12.  Das Feilbieten von Waren aller Art ist den
Campingplatzbenutzern nicht gestattet.

13.  Alle Ein/Ausgangstore zum Campingplatz sind generell
geschlossen zu halten.

14.  Gestaltung und Instandhaltung der Pachtfläche

a.     Die Zelt- und Wohnwagenplätze sind in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten.

b.     Der Bau von privaten
Boots- und Badestegen ist untersagt.

c.      Die Schaffung neuer Zuwegungen oder das Verbreitern
vorhandener Zugänge zum Wasser ist verboten.

d.     Das Verlegen von Wasser- und Stromleitungen ist nur
nach Absprache mit dem Verpächter erlaubt.

e.     Beim Verlassen des Platzes bzw. am Ende der Saison hat
jeder Pächter seinen Platz zu säubern und zu ordnen.

f.       Das Aufstellen von ortsfesten Einrichtungen durch
Einrammen von Pfählen ist nur nach Absprache mit dem Verpächter erlaubt. (z.B.
Absperrungen, Zäune, Plastikwände, sonstiger Sichtschutz, feste Vorzelte usw.).

g.   Beim Tausch oder bei der Anschaffung eines
neuen Wohnwagens muss ein Abstand von min. 30 cm zur eigenen Parzellengrenze
eingehalten werden.

h.   Zäune, Hecken etc. dürfen eine Höhe von 1,80m
nicht überschreiten.

15.  Müllsortierung / Umweltschutz

a.     Verpackungen, sogenannte „Wertstoffe“ (Plastik und
Metall) sind in den gelben Müllcontainer zu werfen.

b.     Glas ist in den Glascontainer zu werfen.

c.      Papier, Pappe, Kartons und Zeitschriften in den
Papiercontainer zu werfen.

d.     Speisereste sowie Obst- und Gemüseabfälle sind im
Restmüll zu entsorgen

e.     Restmüll ist in den Müllcontainer zu werfen. Hierzu
gehört jedoch kein Sperrmüll, Sondermüll oder Elektroschrott!

f.       Sperrmüll und Sondermüll müssen genau wie
Elektrogeräte beim Recyclinghof in Hofstetten abgeben werden!

g.     Laub, Gras und kleine Äste sind zur Kompostierung im
Grüngutcontainer zu entsorgen. Im Grüngutcontainer dürfen andere Gegenstände
wie Müll und Schrott, Plastiktüten, Müllsäcke, Blumentöpfe usw. nicht abgeladen
werden.

h.     Chemietoiletten dürfen nur mit gewässerunschädlichen
Sanitärpräparaten mit dem RAL-Umweltzeichen Nr. 84 benutzt werden.

i.       Entleerung von Chemietoiletten und Schmutzwasser hat
nur in die dafür vorgesehenen Ausgussvorrichtungen zu erfolgen.

j.       Gegenstände wie Flaschen, Dosen, Müll usw. dürfen
nicht in den See geworfen werden.

k.      Wäschewaschen und Körperreinigung ist nur an den dafür
vorgesehenen Einrichtungen gestattet.

l.       Das Wagenwaschen ist auf dem Campingplatz nicht
gestattet.

m.    Kippen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos usw.
sind in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen (d.h. nicht einfach
irgendwo hinwerfen oder “fallen lassen”).

16.  Pflanzen und Tiere

a.     Hecken sind während der Saison zurückzuschneiden
(Formschnitt ist das ganze Jahr über erlaubt). Dieses ist in der Regel
mindestens zweimal erforderlich (Juni/Juli und August/September) und ist im
Bedarfsfall auch zum Saisonende zu wiederholen. Vor dem Schnitt muss
kontrolliert werden, dass in den Hecken keine Vögel brüten.

b.     Rasenflächen sind während der Saison in einem
gepflegten, d.h. gemähten Zustand zu halten. Geschieht das Schneiden von Hecken
und Rasen nicht, so lässt der Verpächter dieses auf Kosten des Pächters
durchführen. Hecken, die an Zuwegungen grenzen, sind beidseitig vom Pächter
zurückzuschneiden.

c.      Bäume und Büsche dürfen nur nach Rücksprache mit dem
Verpächter zurückgeschnitten werden. Dies betrifft ganz besonders die im
Seevorland und im Uferbereich wachsenden Pflanzen. Beschädigung oder Zerstörung
dieser Pflanzen hat die sofortige Kündigung zur Folge. Der Pächter haftet für
den entstandenen Schaden und trägt die Kosten für neue Pflanzen und/oder andere
Ausgleichsmaßnahmen. Selbiges gilt auch für mutwillig beschädigte Pflanzen,
besonders junge oder neu angepflanzte Bäume.

d.     Das Aufstellen von Maulwurfsfallen ist untersagt.

17.  Befahren des Campingplatzes

a.     Der Campingplatz darf mit Fahrzeugen nur auf den
hierfür vorgesehenen Wegen im Schritttempo (5km/h) befahren werden. Unnötiges
Fahren auf dem Campingplatz ist zu vermeiden. Der gepachtete Platz ist direkt
anzufahren. Das Wenden auf anderen Plätzen untersagt.

b.     Für die Zeit von 12:30-14.30 und von 22.00-07.00
besteht auf dem gesamten Campingplatz Fahrverbot.

18.  Parken und Abstellen
von Kraftfahrzeugen

a.     Fahrzeuge des Pächters bzw. seiner Angehörigen dürfen
nur auf der von ihm gepachteten Fläche abgestellt werden.

b.      Ungenutzte Stellflächen für Zelte und Wohnwagen dürfen
nicht durch parkende Fahrzeuge blockiert werden. Der Verpächter erhebt bei
Missachtung einen Tagessatz für Urlauber (2 Personen, 1 Kfz und Wohnwagen bzw.
den jeweils gültigen Mindestmietpreis des blockierten Platzes).

19.  Stromanschluss

a.     Sämtliche Stromanschlüsse sind auf 16 Ampere
abgesichert.

b.     Als Zuleitung darf nur Kabel verwendet werden, das die
Beschriftung RNF H07 trägt.

c.      Stromausfälle sind unmittelbar bzw. bei nächtlichem
Auftreten spätestens am nächsten Morgen zu melden.

d.     Lässt sich der Verursacher feststellen, ist der
Verpächter berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu erheben.

e. PV-Anlagen (Balkonkraftwerke)
dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters und nur in Kombination mit einem
Speicher verwendet werden. Eine Direkteinspeisung ist nicht gestattet. Die
Anlagen sind stets in technisch einwandfreien Zustand zu halten. Für Schäden
jeglicher Art haftet der Mieter.

20.  Bootsliegeplätze

a.     siehe Platzordnung Bootsliegeplatze

21.  Hundehaltung

a.     Hundehaltung ist auf dem Campingplatz grundsätzlich
nur nach Absprache mit dem Verpächter gestattet.

b.     Hunde dürfen nicht frei herumlaufen, sondern müssen
stets an der Leine gehalten werden.

c.      Das Ausführen von Hunden hat außerhalb des
Campingplatzgeländes stattzufinden und Haufen auf dem Campingplatz sind sofort
und unaufgefordert zu beseitigen.

d.   Hunden ist der Aufenthalt im Sanitärgebäude
untersagt.

22.  Ruhezeiten, Lärmvermeidung

a.     Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte sowie
Musikinstrumente usw. dürfen nur insoweit benutzt werden, als andere Personen
nicht gestört werden.

b.     Jedes unnötige Lärmen ist in der Zeit von 12.30-14.30
und 22.00-08.00 Uhr untersagt.

c.       Das Schneiden von Hecken und Mähen von Rasen
darf nur in der Zeit von 09.00-12.30 und 14.30-20.00 Uhr erfolgen. Samstags nur
von 09:00 bis 12:30 Uhr. Das Mähen an Sonn- und Feiertagen ist untersagt.

23.  Brandschutz

a.     Offene Feuer sind auf dem Campingplatz nicht
gestattet. Kochstellen sind während des Gebrauchs ständig zu überwachen, so
dass eine Brandgefahr nicht entstehen kann.

b.     Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Entzünden
von Lagerfeuern ist nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde
gestattet.

c.      Bei der Aufstellung von Wohnwagen und Zelten ist auf
einen Sicherheitsabstand von ca. 2 m zum benachbarten Wohnwagen zu achten.

d.     Alle zwei Jahre müssen gemäß DVGW Arbeitsblatt G 607 alle Gasheizungen sowohl im Wohnwagen, als auch im Vorzelt/Vorbau von einem anerkannten sachkundigen Gasprüfer geprüft werden. Diese Bescheinigung hat der Pächter dem Verpächter auf Verlangen vorzuweisen

 

 

TEIL B: Bootsliegeplätze

  1. Betreten des Bootsliegeplatzes
    1. Die Bootsliegeplatz darf nur von Pächtern eines Bootsliegeplatzes oder Campinggästen betreten werden.
    2. Das Betreten fremder Boote ist untersagt.
    3. Das Betreten geschieht auf eigene Gefahr. 
    4. Kindern ist das Betreten nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder denen gleichgestellten Personen gestattet.
  2. Jeder Bootsplatzbenutzer hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gestört wird.
  3. Instandhaltung Liegeplatz
    1. Rasenflächen sind während der Saison in einem gepflegten, d.h. gemähten Zustand zu halten. Ein Rasenmäher/Rasentrimmer kann am Campingplatz ausgeliehen werden. Geschieht das Schneiden vom Rasen nicht, so lässt der Verpächter dieses auf Kosten des Pächters durchführen.
    2. Der Bau von privaten Boots- und Badestegen ist untersagt.
    3. Beim Verlassen des Platzes bzw. am Ende der Saison hat jeder Pächter seinen Platz zu säubern und zu ordnen.
    4. Das Aufstellen von ortsfesten Einrichtungen durch z.B. Einrammen von Pfählen etc. ist nicht erlaubt
  4. Parken und Abstellen von Booten und Kraftfahrzeugen
    1. Das Abstellen eines Bootes auf einem fremden Bootsliegeplatz ist verboten.
    2. Pro Bootsliegeplatz darf insgesamt nur ein Boot abgestellt werden.
    3. Anlieger von Bootsliegeplätzen dürfen ihre Fahrzeuge nur auf der von ihm gepachteten Fläche abstellen. Sollten die Fläche für das Auto zu klein sein, steht der Gemeindeparkplatz vor dem Bootsliegeplatz als Parkfläche zur Verfügung.
    4. Für Reparaturen etc. ist ein kurzweiliges Abstellen des Autos erlaubt. Der Fahrzeugbesitzer muss jedoch zu jeder Zeit in der Lage sein, das Kfz unverzüglich zu bewegen.
  5. Alle Boote müssen auf technisch einwandfreien Bootsanhän­gern lagern, so dass sie bei Erforderlichkeit jederzeit verscho­ben werden können. Das Anketten der Boote und/oder Anhän­ger/Slipwagen ist untersagt.
  6. Die Übernachtung auf abgestellten Booten ist verboten.
  7. Fallen, Leinen und sonstige bewegliche Teile sind so zu sichern und zu befestigen, dass sie bei Wind keine, die anderen Mie­ter störenden Geräusche verursachen. Segel setzen auf dem Platz ist untersagt.
  8. Der Slipwagen ist nach dem Slipvorgang auf dem zugewiese­nen Liegeplatz abzustellen.
  9. Das Tor zum Bootsliegeplatz ist stets wieder zu verschließen.

 

Verstöße gegen die Platzordnung haben nach Wiederholung die sofortige Kündigung zur Folge. Einsichtnahme in die jeweils gültige Platzordnung ist jederzeit bei dem Verpächter möglich.

Änderungen dieser Platzordnung bleiben dem Verpächter vorbehalten und werden durch Aushang und im Internet bekanntgegeben.

 

Utting, der. 31.11.2021
Der Verpächter

 

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