AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden Bestimmungen sind wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages.

1.           Vertragsschluss

Die auf der Internetseite des Campingplatz Utting am Ammersee, Inh. Bernd Pickl, Im Freizeitgelände 5, 86919 Utting (im Folgenden: „Vermieter“) dargestellten Buchungsmöglichkeiten sind keine verbindlichen Angebote des Vermieters zum Vertragsabschluss. Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn der Mieter eine verbindliche Buchungsanfrage stellt und der Vermieter die Buchung in Textform bestätigt. Eine verbindliche Buchungsanfrage des Mieters bleibt nach Zugang beim Vermieter für 1 Woche wirksam.

2.           Mietsache und Mietbeginn

Der Mieter mietet einen Stellplatz/Schlaffass der von ihm gewählten Kategorie (im Folgenden: „Mietsache“) für einen zeitlich befristeten Mietzeitraum gemäß Buchungsformular. Ein Anspruch des Mieters auf Bereitstellung eines konkreten Stellplatzes/Schlaffasses besteht nicht.

Der Mietvertrag beginnt am ersten Tag des Mietzeitraums um 15.00 Uhr (Ortszeit).

3.           Mietzins

Mit Zustandekommen des Mietvertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 100% des Mietzinses fällig. Die Anzahlung ist nach Zahlungsaufforderung durch den Vermieter innerhalb von 2 Wochen auf folgendes Konto des Vermieters zu überweisen:

Campingplatz Utting

VR-Bank Landsberg Ammersee eG

IBAN: DE58700916000600214370

BIC: GENODEF1DSS

Im Übrigen ist der Mietzins im Voraus am Tag des Beginns des Mietzeitraums vom Mieter zu bezahlen.

4.           Kündigungsrecht des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit der Anzahlung oder der Mietzinszahlung aus Ziff. 3 dieses Mietvertrages in Verzug kommt. Das Recht des Vermieters vom Mieter Schadensersatz aufgrund einer Pflichtverletzung aus diesem Mietvertrag zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

5.           Vertragsende und Rückgabe der Mietsache

Nach Ablauf des Mietzeitraums endet der Mietvertrag automatisch, ohne dass es einer Erklärung einer der beiden Vertragsparteien bedarf.

Im Übrigen ist dieser Mietvertrag nicht vorzeitig kündbar. Das Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung aus Ziff. 4 dieses Mietvertrages und das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Die Mietsache ist vom Mieter am Tag des Ablaufs des Mietzeitraums bis spätestens 11.00 Uhr (Ortszeit) vormittags, vollständig geräumt und sauber an den Vermieter zu übergeben. Einer gesonderten Aufforderung durch den Vermieter bedarf es hierzu nicht. Wird die Mietsache nicht oder in nicht ordnungsgemäßen Zustand übergeben, ist der Vermieter berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden gegenüber dem Mieter geltend zu machen.

6.           Mehrere Mieter

Werden in diesem Mietvertrag mehrere Personen als Mieter bezeichnet, haften diese als Gesamtschuldner für die Mietzinszahlung und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag.

Jeder Mieter ist von den jeweils anderen Mietern bevollmächtigt und beauftragt, mit Wirkung für alle in diesem Mietvertrag genannten Mieter rechtsgeschäftliche Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag vom Vermieter entgegenzunehmen oder gegenüber dem Vermieter abzugeben. Dies gilt insbesondere für eine Kündigung dieses Mietvertrages. Die Kündigung eines Mieters gilt als Kündigung aller Mieter. Wollen die übrigen Mieter diesen Mietvertrag ohne den kündigenden Mieter fortsetzen, bedarf diese der Zustimmung des Vermieters in Textform.

7.           Nutzung der Mietsache

Die Mietsache darf ausschließlich zum Abstellen eines handelsüblichen Wohnwagens, -mobils (max. Gewicht 7,5t und max. Länge 9m) oder eines Zeltes genutzt werden. Auf der Mietsache dürfen keine Bauwerke oder Gebäude (z.B. auch Geräteschuppen aus Holz, Keller und Lagerräume), insbesondere keine baulichen Anlagen, errichtet werden. Das Anlegen von Abflussgräben ist untersagt.

Die Mietsache ist vom Mieter sauber und aufgeräumt zu halten. Das Einsickern von Flüssigkeiten, die keine Trinkwasserqualität haben, in das Erdreich der Mietsache ist vom Mieter zu verhindern.

Im Übrigen gilt die jeweils aktuelle Fassung der Platzordnung, die wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist. Die jeweils aktuelle Platzordnung hängt in der Rezeption des Campingplatzes aus. Sie kann vom Vermieter jederzeit nach billigem Ermessen einseitig geändert werden.

8.           Datenschutz

Der Vermieter speichert ausschließlich solche personenbezogenen Daten des Mieters, die er zur Durchführung dieses Mietvertrages benötigt. Nicht mehr benötigte personenbezogene Daten des Mieters werden unverzüglich gelöscht. Eine Weitergabe personenbezogener Daten des Mieters an Dritte erfolgt nur insoweit, als dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder zur Durchführung dieses Mietvertrages notwendig ist.

Mit gesonderter Einwilligung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, die Adressdaten zur Eigenwerbung zu nutzen und dem Mieter Angebote und Informationen zum Campingplatz Utting zukommen zu lassen. Die Einwilligung kann jederzeit in Textform gegenüber dem Vermieter widerrufen werden.

Der Vermieter überwacht sicherheitsrelevante Bereiche des Campingplatzes (z.B. Eingangsbereich) mit Videokameras. Diese sind entsprechend durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Dies dient der Sicherheit der Campinggäste, zum Schutz des Eigentums und Besitzes, zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen und zur Wahrnehmung des Hausrechtes. Die Videoaufzeichnungen werden nur bei berechtigtem Anlass ausgewertet und in regelmäßigen Zeitabständen gelöscht. Die Videoüberwachung erstreckt sich nicht auf die Mietsache.

Der Mieter wird hiermit auf das Bestehen seines Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und/ oder Übertragbarkeit seiner personenbezogener Daten gegenüber dem Vermieter sowie auf sein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzbehörde hingewiesen.

9.           Haftungsbeschränkung des Vermieters

Der Vermieter haftet für sämtliche, sich aus diesem Mietvertrag ergebenden, von ihm zu vertretenden Schäden nach Maßgabe der folgenden Absätze.

·             Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie, haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften.

·             Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, höchstens jedoch bis zu einer Gesamthaftungssumme für die gesamte Vertragslaufzeit in Höhe von EUR 5.000,-. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

10.        Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für sämtliche sich aus diesem Mietvertrag ergebenden, von ihm zu vertretenden Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter haftet auch für Schäden, die von Gästen des Mieters verursacht werden. Gäste des Mieters sind alle Personen, denen der Mieter das Betreten des Campingplatz Utting und/ oder den Aufenthalt auf der Mietsache gestattet.

11.        Keine Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden auf diesen Mietvertrag keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

12.        Schlussbestimmungen

Soweit ein Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieses Mietvertrages und der Platzordnung besteht, hat die Bestimmung dieses Mietvertrags Vorrang vor der Platzordnung.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Eine Kündigung sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen der Textform. Die Textform wird auch durch die Schriftform gewahrt. Eine Vereinbarung, die dieses Formerfordernis abbedingt, bedarf ebenfalls der Textform.

Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die im Ergebnis dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt entsprechend für den Fall ergänzungsbedürftiger Lücken in dem Mietvertrag.

*** Ende ***

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